Immobilienverkauf bei Scheidung: Haus verkaufen, übernehmen oder Streit vermeiden
Eine Trennung wird besonders schwierig, wenn neben Gefühlen auch ein gemeinsames Haus, eine Wohnung und ein laufender Kredit geklärt werden müssen. Der entscheidende Punkt ist nicht, wer ausgezogen ist oder wer bisher mehr Raten überwiesen hat. Zunächst zählen Grundbuch, Darlehensvertrag, aktueller Immobilienwert und die Frage, ob einer die Immobilie allein finanzieren kann.
Die direkte Antwort: Eine Immobilie muss bei einer Scheidung nicht automatisch verkauft werden. Stehen beide Ehepartner im Grundbuch, ist ein freier Verkauf der gesamten Immobilie jedoch nur gemeinsam möglich. Will einer verkaufen und der andere nicht, kann die Blockade langfristig in eine Teilungsversteigerung führen. Wirtschaftlich besser sind meist entweder ein gemeinsamer Marktverkauf oder die finanzierbare Übernahme durch einen Ehepartner.
Warten allein löst den Konflikt selten. Kreditraten, Instandhaltung, mögliche Nutzungsentschädigung und steuerliche Fristen laufen weiter. Je früher Eigentum, Finanzierung und realistischer Marktwert geklärt werden, desto größer bleibt der gemeinsame Handlungsspielraum.

Grundbuch, Kredit und Nutzung müssen getrennt betrachtet werden
Bei einer Scheidungsimmobilie werden drei Dinge häufig miteinander verwechselt: Eigentum, Darlehen und Wohnrecht. Sie hängen zusammen, sind rechtlich aber nicht dasselbe.
Beide Ehepartner stehen im Grundbuch
Sind beide als Eigentümer eingetragen, gehört jedem der dort festgelegte Anteil. Häufig handelt es sich um jeweils 50 Prozent, möglich sind aber auch andere Verteilungen.
Die gesamte Immobilie kann dann nur verkauft werden, wenn beide dem notariellen Kaufvertrag zustimmen. Ein Ehepartner kann weder allein den Maklerverkauf abschließen noch den anderen ohne Weiteres zur Unterschrift unter einen bestimmten Kaufvertrag zwingen.
Gleichzeitig kann grundsätzlich jeder Teilhaber die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft verlangen. Lässt sich ein Haus nicht tatsächlich in eigenständige Teile aufteilen, sieht das Gesetz die Aufhebung durch Verkauf und Teilung des Erlöses vor. Bei Grundstücken kann dies über eine Teilungsversteigerung geschehen.
➡️ Gesetzliche Grundlage zur Aufhebung einer Gemeinschaft
Nur ein Ehepartner ist Eigentümer
Steht nur eine Person im Grundbuch, gehört die Immobilie grundsätzlich ihr allein. Der andere Ehepartner wird durch die Ehe nicht automatisch Miteigentümer.
Trotzdem darf Alleineigentum nicht mit vollständiger wirtschaftlicher Unabhängigkeit verwechselt werden. Wertsteigerungen während der Ehe können beim Zugewinnausgleich eine Rolle spielen. Besteht die Immobilie im Wesentlichen aus dem gesamten Vermögen des Eigentümers, kann während der bestehenden Ehe außerdem § 1365 BGB relevant werden. Danach kann eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen die Zustimmung des anderen Ehepartners erfordern. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss im Einzelfall rechtlich geprüft werden.
Wurde das Haus bereits vor der Ehe erworben oder geerbt, gelten andere Ausgangspunkte als bei einem gemeinsamen Kauf.
➡️ Was mit einem in die Ehe eingebrachten Haus passiert
Wer den Kredit unterschrieben hat, haftet weiter
Der Auszug aus dem Haus verändert den Darlehensvertrag nicht. Haben beide Ehepartner den Immobilienkredit unterschrieben, kann die Bank grundsätzlich weiterhin die vereinbarte Leistung von beiden verlangen. Bei einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung darf sich der Gläubiger wegen der offenen Forderung an jeden Schuldner halten.
Eine private Vereinbarung wie „Ab jetzt zahlt nur noch derjenige, der im Haus bleibt“ bindet die Bank nicht. Sie regelt zunächst nur das Verhältnis zwischen den Ehepartnern.
Soll einer die Immobilie übernehmen, muss die Bank den anderen ausdrücklich aus der Darlehenshaftung entlassen. Dafür prüft sie Einkommen, Bonität, Restschuld, Immobilienwert und die Tragbarkeit der künftigen Finanzierung neu.
Wer im Haus wohnt, wird dadurch nicht automatisch Eigentümer
Der Verbleib in der Ehewohnung überträgt keinen Eigentumsanteil. Ebenso verliert der ausgezogene Ehepartner sein Miteigentum nicht.
Während der Trennung kann die Ehewohnung einem Ehepartner zur alleinigen Nutzung überlassen werden, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Das Wohl gemeinsamer Kinder spielt dabei eine wichtige Rolle. Unter bestimmten Voraussetzungen kann für die alleinige Nutzung eine angemessene Vergütung verlangt werden. Nach der Scheidung enthält § 1568a BGB weitere Regelungen zur Überlassung der Ehewohnung.
➡️ Amtliche Regelung zur Ehewohnung bei Getrenntleben
Vier Lösungen für das gemeinsame Haus bei Scheidung
Keine Variante passt zu jeder Trennung. Die sinnvollste Entscheidung hängt davon ab, ob eine Einigung möglich ist, wie hoch die Restschuld ausfällt und ob einer die Immobilie langfristig tragen kann.
| Lösung | Geeignet, wenn | Zentrale Voraussetzung | Hauptproblem |
|---|---|---|---|
| Gemeinsam verkaufen | beide wirtschaftlich getrennte Wege wollen | Einigung über Preis und Ablauf | Abstimmung während des Verkaufs |
| Einer übernimmt | einer dauerhaft bleiben möchte | Auszahlung und Finanzierung gesichert | Bank muss den anderen entlassen |
| Vorläufig behalten | Verkauf bewusst verschoben wird | schriftliche Kosten- und Nutzungsregeln | Konflikt bleibt bestehen |
| Teilungsversteigerung | keinerlei Einigung möglich ist | Antrag eines Miteigentümers | Kontrollverlust und wirtschaftliches Risiko |
Gemeinsamer Verkauf
Ein freier Immobilienverkauf schafft meistens die klarste Trennung. Aus dem Kaufpreis werden zunächst die mit der Bank abgestimmte Darlehensablösung und weitere verkaufsbezogene Positionen bezahlt. Der verbleibende Betrag kann anschließend nach Eigentumsanteilen und den zwischen den Ehepartnern geklärten Ansprüchen verteilt werden.
Diese Lösung ist besonders naheliegend, wenn:
- keiner das Haus dauerhaft behalten möchte,
- einer allein die Finanzierung nicht tragen kann,
- beide neues Eigenkapital für ihren Neustart benötigen,
- die Immobilie für die veränderte Familiensituation zu groß ist,
- Streit über Kredit, Reparaturen oder Nutzung zunimmt.
Ein geordneter Marktverkauf bietet beiden Seiten mehr Kontrolle als ein gerichtliches Versteigerungsverfahren. Preisstrategie, Vermarktung, Auswahl der Käufer und Übergabetermin können gemeinsam festgelegt werden.
Übernahme durch einen Ehepartner
Möchte einer im Haus bleiben, wird der Eigentumsanteil des anderen notariell übertragen. Dafür braucht es drei belastbare Grundlagen:
- einen neutral bestimmten Immobilienwert,
- einen nachvollziehbaren Auszahlungsbetrag,
- eine bestätigte Finanzierung einschließlich Entlassung des anderen aus dem Kredit.
Eine grobe Ausgangsrechnung lautet:
Immobilienwert – Restschuld = Netto-Immobilienwert
Dieser Wert wird zunächst entsprechend den Eigentumsanteilen aufgeteilt. Der tatsächliche Ausgleich kann jedoch abweichen, wenn Sondertilgungen, eingebrachtes Eigenkapital, Modernisierungen, Nutzungsentschädigung oder weitere Scheidungsfolgen berücksichtigt werden müssen.
Die vollständige Berechnung wird bereits in einem eigenen Rechner behandelt:
➡️ Auszahlung an den Ehepartner überschlägig berechnen
Immobilie vorläufig gemeinsam behalten
Ein sofortiger Verkauf kann aufgeschoben werden, etwa damit Kinder zunächst in ihrer gewohnten Umgebung bleiben oder weil ein festgelegter späterer Termin sinnvoller erscheint.
Diese Lösung funktioniert nur mit einer schriftlichen Vereinbarung. Darin sollten mindestens geregelt werden:
- wer die Immobilie nutzen darf,
- wer Kreditrate und Nebenkosten bezahlt,
- wie Instandhaltung und größere Reparaturen verteilt werden,
- ob eine Nutzungsentschädigung anfällt,
- welche Veränderungen am Gebäude erlaubt sind,
- wann neu über Verkauf oder Übernahme entschieden wird,
- wie ein späterer Verkaufspreis festgelegt wird.
Fehlt ein Enddatum, wird aus der Übergangslösung leicht ein jahrelanger Konflikt. Beide bleiben finanziell miteinander verbunden und können bei einer neuen Finanzierung eingeschränkt sein.
Teilungsversteigerung als letzter Ausweg
Eine Teilungsversteigerung verkauft die Immobilie nicht wie ein gewöhnliches Maklerangebot. Sie dient dazu, eine nicht mehr gewollte Eigentümergemeinschaft aufzuheben.
Jeder Miteigentümer kann grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Bei einem Grundstück erfolgt sie im Streitfall nach den Regeln der Zwangsversteigerung. Das Verfahren kann unter bestimmten Bedingungen vorübergehend eingestellt werden. Bei einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinsamen Kindes enthält § 180 ZVG eine besondere Schutzregelung. Eine dauerhafte Verhinderung der Aufhebung folgt daraus jedoch nicht automatisch.
➡️ Gesetzliche Regelung zur Teilungsversteigerung
Die Teilungsversteigerung löst außerdem nicht automatisch den Streit über die Verteilung des Erlöses. Ungeklärte Ansprüche können nach dem Zuschlag weiterbestehen. Sie sollte daher nicht vorschnell als Druckmittel eingesetzt werden.
Wenn einer verkaufen will und der andere nicht
Diese Situation ist der häufigste Grund, warum eine gemeinsame Immobilie nach der Trennung jahrelang ungelöst bleibt.
Was der verkaufswillige Ehepartner nicht allein kann
Stehen beide im Grundbuch, kann einer nicht:
- allein die gesamte Immobilie verkaufen,
- allein einen verbindlichen Kaufpreis festlegen,
- ohne Vollmacht für den anderen beim Notar unterschreiben,
- den Kaufpreis allein entgegennehmen,
- die Mitwirkung des anderen durch einen Maklervertrag ersetzen.
Auch ein bereits gefundener Käufer ändert daran nichts. Ohne Zustimmung aller Eigentümer kann der Verkauf des vollständigen Grundstücks nicht beurkundet werden.
Was der blockierende Ehepartner nicht dauerhaft verhindern kann
Die Weigerung, einen freiwilligen Verkauf zu unterschreiben, verhindert den konkreten Kaufvertrag. Sie beseitigt aber nicht den gesetzlichen Anspruch eines Miteigentümers, die Gemeinschaft aufzuheben.
Das schafft eine ungünstige Verhandlungslage für beide Seiten: Je länger der Streit dauert, desto mehr Kreditraten, Nebenkosten und Reparaturen fallen an. Gleichzeitig steigt das Risiko, dass am Ende nicht mehr über einen normalen Verkaufspreis, sondern über ein Versteigerungsverfahren entschieden wird.
Sinnvoller ist eine kurze, überprüfbare Entscheidungsphase:
- neutralen Marktwert bestimmen,
- Restschuld und Ablösekosten bei der Bank abfragen,
- Finanzierung einer möglichen Übernahme prüfen,
- gemeinsame Verkaufsbedingungen schriftlich festlegen,
- bei keiner Einigung anwaltliche oder mediative Hilfe einbeziehen.
Nicht jede Ablehnung bedeutet endgültige Blockade. Häufig steckt dahinter die Sorge, zu günstig zu verkaufen, das Zuhause zu verlieren oder bei der Erlösverteilung benachteiligt zu werden. Klare Zahlen lösen solche Einwände eher als gegenseitiger Druck.
Kann nur der eigene Hausanteil verkauft werden?
Ein Miteigentümer kann grundsätzlich über seinen eigenen ideellen Anteil verfügen. Der Käufer erwirbt damit jedoch nicht eine konkrete Hälfte des Hauses, sondern tritt in die Eigentümergemeinschaft ein.
Für private Käufer ist ein solcher Anteil meist wenig attraktiv. Sie können weder bestimmte Räume allein beanspruchen noch über das gesamte Haus verfügen. Der Verkauf eines hälftigen Anteils führt deshalb häufig zu deutlichen Preisabschlägen und löst den ursprünglichen Konflikt nicht zuverlässig.
Ein gemeinsamer Verkauf der gesamten Immobilie oder eine geregelte Übertragung an den anderen Ehepartner ist wirtschaftlich meist überzeugender.
Marktwert, Restschuld und Verkaufserlös fair ermitteln
Der damalige Kaufpreis eignet sich nicht als Grundlage für die heutige Aufteilung. Seit dem Erwerb können sich Markt, Mikrolage, Gebäudezustand und Grundstückswert erheblich verändert haben.
Am Bodensee wirken bereits kleine Lageunterschiede stark auf die Nachfrage. Seesicht, Verkehr, Stellplätze, Grundstücksnutzung, energetischer Zustand und Sanierungsbedarf müssen objektbezogen bewertet werden. Mayr Immobilien verbindet dafür die persönliche Prüfung mit der fachlichen Einordnung durch einen DEKRA-zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung.
Eine gemeinsame Bewertung erfüllt zwei Aufgaben:
- Sie zeigt, welcher Preis bei einem freien Verkauf realistisch erscheint.
- Sie liefert die Ausgangsgröße für eine mögliche Auszahlung.
Eine kostenlose Verkaufspreiseinschätzung ersetzt kein gerichtsfestes Gutachten. Sind Zugewinnausgleich, gerichtliche Ansprüche oder erhebliche Wertunterschiede streitig, kann eine formellere Bewertung erforderlich sein.

Vom Kaufpreis bleibt nicht automatisch die Hälfte für jeden
Vor einer Verteilung des Verkaufserlöses müssen insbesondere folgende Positionen geklärt werden:
- offene Darlehenssumme,
- mögliche Vorfälligkeitsentschädigung,
- Grundbuchbelastungen,
- Verkaufs- und Abwicklungskosten,
- vereinbarte Ausgleichsansprüche,
- offene Beiträge zu Kredit oder Instandhaltung.
Sind beide je zur Hälfte Eigentümer, bedeutet das nicht zwingend, dass jeder ohne weitere Prüfung exakt die Hälfte des verbleibenden Geldes erhält. Eigentumsanteil, Darlehenshaftung und familienrechtliche Ausgleichsansprüche sind getrennte Ebenen.
Ein Immobilienmakler kann Marktwert und Verkaufsablauf einordnen. Die abschließende rechtliche Verteilung gehört bei Streit oder komplexen Vereinbarungen in die Hände eines Fachanwalts und gegebenenfalls eines Steuerberaters.
Haus vor oder nach der Scheidung verkaufen?
Auf die rechtskräftige Scheidung muss für einen gemeinsamen Verkauf nicht grundsätzlich gewartet werden. Sind beide Eigentümer einverstanden, kann das Haus bereits während der Trennungszeit verkauft werden.
Ein früher Verkauf kann sinnvoll sein, wenn:
- beide bereits getrennte Wohnungen finanzieren,
- die bisherige Rate für einen allein nicht tragbar ist,
- Leerstand oder Instandhaltungsstau droht,
- der Erlös für den Neustart benötigt wird,
- die Bank eine langfristige Zwischenlösung nicht mitträgt.
Warten kann gerechtfertigt sein, wenn die künftige Nutzung noch nicht entschieden ist, ein Ehepartner eine Übernahme ernsthaft finanziert oder Kinder für einen klar begrenzten Zeitraum im Haus bleiben sollen. Ohne feste Vereinbarung ist bloßes Abwarten jedoch keine Strategie.
Steuerliche Folgen nach dem Auszug prüfen
Bei einer Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb kann ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vorliegen. Für selbst genutzte Immobilien bestehen Ausnahmen. Nach einem trennungsbedingten Auszug kann die steuerliche Einordnung jedoch schwieriger werden.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein ausgezogener Miteigentümer seinen Anteil nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt, wenn der frühere Ehepartner und das gemeinsame Kind weiterhin im Haus wohnen. Die entgeltliche Übertragung des Anteils innerhalb der Zehnjahresfrist konnte deshalb steuerpflichtig sein.
➡️ Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Verkauf nach dem Auszug
Der Verkaufszeitpunkt sollte daher nicht ausschließlich nach dem Scheidungstermin gewählt werden. Anschaffungsdatum, bisherige Nutzung, Auszug und geplante Übertragung müssen vorab steuerlich geprüft werden.
So gelingt der Hausverkauf trotz Trennung
Ein Scheidungsverkauf braucht einen anderen Ablauf als ein gewöhnlicher Eigentümerverkauf. Beide Parteien müssen jederzeit denselben Informationsstand haben und Entscheidungen nachvollziehen können.
1. Gemeinsame Ausgangsbasis herstellen
Vor der Vermarktung werden Grundbuch, Darlehen, Eigentumsanteile und Verkaufsbereitschaft geklärt. Beide Eigentümer sollten festlegen, wer Ansprechpartner ist und welche Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen.
2. Unabhängigen Marktwert bestimmen
Der Angebotspreis darf weder als Druckmittel noch als Ausgleich für persönliche Verletzungen dienen. Ein überhöhter Preis führt zu langer Vermarktung und späteren Reduzierungen. Ein zu niedriger Wert benachteiligt beide.
Mayr Immobilien prüft Lage, Zustand, Wohnfläche, Grundstück, Energiequalität, Rechte und Käufergruppe. Anschließend wird erläutert, welcher Angebotspreis sachlich vertretbar ist.
3. Verbindliche Verkaufsregeln festlegen
Noch vor dem Inserat sollten beide Eigentümer vereinbaren:
- akzeptabler Preisrahmen,
- Umgang mit Kaufangeboten,
- Voraussetzungen für eine Preisänderung,
- Besichtigungstermine,
- gewünschter Übergabezeitpunkt,
- Umgang mit Inventar,
- Kommunikation mit Kaufinteressenten.
Ein häufiger Fehler besteht darin, erst beim ersten Angebot über diese Fragen zu streiten.
4. Diskret und einheitlich kommunizieren
Der Scheidungsgrund gehört nicht in ein Immobilienexposé. Kaufinteressenten müssen wissen, dass alle Eigentümer verkaufsbereit sind; persönliche Einzelheiten gehen sie nichts an.
Bei bewohnten Immobilien, Kindern oder einem sensiblen Umfeld kann eine diskrete Vermarktung sinnvoll sein. Dann werden Informationen nur an ausgewählte und geprüfte Interessenten weitergegeben.
➡️ Immobilie diskret und ohne öffentliche Anzeige verkaufen
5. Käuferfinanzierung vor dem Notartermin prüfen
Ein hoher Kaufpreis nützt nichts, wenn der Käufer ihn nicht finanzieren kann. Vor der endgültigen Zusage sollten Finanzierungsstatus, Eigenkapital und mögliche Bedingungen der Bank geklärt sein.
6. Kaufvertrag und Erlösverwendung vorbereiten
Der Notar benötigt eindeutige Angaben zu Eigentümern, Darlehen, Übergabe, Räumung und weiteren Vereinbarungen. Die Bank teilt mit, unter welchen Voraussetzungen die Grundpfandrechte gelöscht und die Restschuld abgelöst werden.
Mayr Immobilien begleitet die Vermarktung, koordiniert die Beteiligten und hält die Kommunikation auf der Sachebene. Rechtliche, steuerliche und familienrechtliche Entscheidungen werden mit den jeweils zuständigen Beratern abgestimmt.
➡️ Mayr Immobilien zum Verkauf bei Trennung kontaktieren
Häufig übersehene Fehler bei einer Scheidungsimmobilie
Den Auszug mit einer Vertragsänderung verwechseln
Wer auszieht, bleibt Eigentümer und gegebenenfalls Darlehensschuldner. Ohne klare Vereinbarung können Kosten und Haftung trotz fehlender Nutzung fortbestehen.
Eine Auszahlung ohne Bankzusage versprechen
Die Übernahme steht erst dann auf einer sicheren Grundlage, wenn der Immobilienwert feststeht und die Bank die neue Finanzierung einschließlich Auszahlung akzeptiert.
Nutzungsentschädigung pauschal mit einer halben Marktmiete ansetzen
Ein möglicher Anspruch hängt von den Umständen und der Billigkeit ab. Kreditraten, Unterhalt, Nutzungsregelungen und weitere Leistungen können die Beurteilung beeinflussen. Eine feste Standardformel gibt es nicht.
Den Zugewinnausgleich mit dem Verkaufserlös gleichsetzen
Der Erlös aus einer gemeinsamen Immobilie wird nach Eigentum, Schulden und Vereinbarungen behandelt. Der Zugewinnausgleich betrachtet dagegen die Vermögensentwicklung während der Ehe. Beides kann sich gegenseitig beeinflussen, ist aber nicht dasselbe.
Die Immobilie nur wegen der Kinder finanziell überfordern
Stabilität ist für Kinder wichtig. Ein dauerhaft zu teures Haus, ständiger Streit über Raten oder fehlendes Geld für Reparaturen schafft jedoch keine verlässliche Lösung. Entscheidend ist, ob das Wohnen langfristig finanzierbar bleibt.
Eine Teilungsversteigerung vorschnell androhen
Die Androhung verschärft den Konflikt und erschwert eine spätere Zusammenarbeit. Bevor dieser Weg gewählt wird, sollten freier Verkauf, Übernahme, zeitlich begrenzte Nutzung und Mediation ernsthaft geprüft sein.
Häufige Fragen zum Immobilienverkauf bei Scheidung
Muss ein gemeinsames Haus bei der Scheidung verkauft werden?
Nein. Möglich sind ein gemeinsamer Verkauf, die Übernahme durch einen Ehepartner oder eine vorläufige gemeinsame Fortführung. Erst wenn keine Einigung gelingt, kann bei gemeinsamem Eigentum eine Teilungsversteigerung relevant werden.
Was passiert, wenn einer das Haus verkaufen will und der andere nicht?
Der freie Verkauf der gesamten Immobilie ist bei zwei Eigentümern ohne Zustimmung des anderen nicht möglich. Der verkaufswillige Miteigentümer kann jedoch grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Ohne Einigung kann dies in eine Teilungsversteigerung führen.
Kann ich das Haus verkaufen, wenn beide im Grundbuch stehen?
Nur gemeinsam. Beide Eigentümer müssen dem notariellen Kaufvertrag zustimmen oder wirksam vertreten werden. Ein Maklerauftrag eines einzelnen Eigentümers ersetzt diese Zustimmung nicht.
Was passiert mit dem Hauskredit nach der Trennung?
Der Darlehensvertrag bleibt zunächst unverändert. Wer ihn unterschrieben hat, haftet gegenüber der Bank weiter, auch nach dem Auszug. Eine Entlassung aus dem Kredit ist nur mit Zustimmung der Bank möglich.
Ist ein Verkauf vor oder nach der Scheidung besser?
Ein Verkauf kann bereits während der Trennungszeit erfolgen und muss nicht bis zur rechtskräftigen Scheidung warten. Entscheidend sind Einigung, Finanzierung, Wohnsituation und mögliche Steuerfolgen. Nach einem Auszug sollte insbesondere die steuerliche Behandlung innerhalb der Zehnjahresfrist geprüft werden.
Kann ein Ehepartner nur seine Hälfte des Hauses verkaufen?
Der eigene ideelle Miteigentumsanteil kann grundsätzlich übertragen werden. Käufer erwerben damit jedoch keine bestimmte Haushälfte, sondern treten in die Eigentümergemeinschaft ein. Wegen der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten ist ein solcher Anteil meist schwer und nur mit Preisabschlag verkäuflich.
Muss der ausgezogene Ehepartner weiter Kredit und Kosten zahlen?
Gegenüber der Bank richtet sich die Zahlungspflicht nach dem Darlehensvertrag. Im Verhältnis zwischen den Ehepartnern können andere Ausgleichsregeln gelten. Kredit, Nebenkosten, Instandhaltung und mögliche Nutzungsentschädigung sollten deshalb schriftlich oder rechtlich verbindlich geregelt werden.
Was ist eine Teilungsversteigerung bei Scheidung?
Sie ist ein gerichtliches Verfahren zur Aufhebung gemeinsamen Immobilieneigentums. Das Grundstück wird versteigert und an die Stelle der Immobilie tritt der Erlös. Die spätere Verteilung des Geldes kann dennoch weitere Klärung erfordern.